/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische RegelnImage Added TRGSImage Added
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 500 |
Kerninhalte | Diese TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert die §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt die konkrete Auswahl der Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 bis 6 dieser TRGS. Die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschrieben. Für die Substitution ist die TRGS 600 "Substitution" anzuwenden. Bei Gefährdungen durch Hautkontakt ist zusätzlich die TRGS 401 " Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" anzuwenden. Bei Tätigkeiten mit Stoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, sind zusätzlich die TRGS 720 ff. "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" anzuwenden. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, für die der AGS besondere TRGS oder Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien erarbeitet hat, sind diese ergänzend zu dieser TRGS anzuwenden. |