/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln 5.12 TRBS
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gefährdung an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren vom 31. August 2007 |
Link zum Rechtstext | TRBS 1151 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen und die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - /Arbeitsmittel, insbesondere auf Grund unzureichender Berücksichtigung von ergonomischen Zusammenhängen. Diese Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 BetrSichV insbesondere in Bezug auf die Benutzung des Arbeitsmittels zu berücksichtigen. Dies können Gefährdungen sein, die vom Arbeitsmittel selbst ausgehen oder durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, den Arbeitsstoffen oder der Umgebung entstehen. Es können sich aber auch Gefährdungen dadurch ergeben, dass die Beschäftigten durch die Benutzung des Arbeitsmittels (ungünstig) belastet werden, z. B. durch eine unergonomische Haltung oder Über- oder Unterforderung. Als Folge solcher mittelbarer Gefährdungen kann es kurz- oder langfristig zu Gesundheitsschäden kommen oder Handlungsfehler werden begünstigt. Sie enthält Beispiele zur Vermeidung von Handlungsfehlern sowie Hinweise für die ergonomische Gestaltung und zum Schutz vor erhöhten Belastungen und negativen Beanspruchungsfolgen für die Beschäftigten. |
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