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Industriebaurichtlinie

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Richtlinie über den baulichen Brandschutz mit Industriebau (Fassung März 2000Juli 2014)

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an 

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, 
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, 
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Sie gilt nicht für: 

  • Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes). 
  • Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.