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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

DWA-A 791 (alt)

Bezeichnung/

Heizölverbraucheranlagen – Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen (Ausgabe Februar 2015)

Link zum Rechtstext

Heizölverbraucheranlagen - Entwurf (Ausgabe Januar 2009– Teil 2 (Entwurf): Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen (Ausgabe Februar 2015)

KerninhalteDiese

Technische Mit dieser Technischen Regel wassergefährdender Stoffe konkretisiert die technischen und betrieblichen Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen einschließlich der Mindestmaßnahmen, die für die Befüllung von Tanks von Heizölverbraucheranlagen erforderlich sind.
Sie enthält bundesweit einheitliche, grundlegende werden die wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne von § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der neuen Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bundeseinheitlich konkretisiert.

Teil 1 beschreibt technische und betriebliche Regelungen für die Errichtung und , den Betrieb für Heizölverbraucheranlagen sowie einheitliche Prüfinhalte.
Sie gilt für die Neuerrichtung und die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen einschließlich Prüfinhalten. Sie gilt weder für Anlagen zum Verwenden von Heizöl (Verbrauchseinrichtungen) im privaten Bereich noch für ggf. erforderliche Flächen zur Befüllung von Heizölverbraucheranlagen.
Sie richtet sich insbesondere an Wasserbehörden, Staatliche Umwelt- oder Wasserwirtschaftsämter, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die von der Thematik "Heizölverbraucheranlagen" berührt sind

Ziel des Teils 2 ist, für bestehende Heizölverbraucheranlagen, die nicht entsprechend dem Anforderungsniveau des Teils 1 ausgebildet sind, für bestimmte Sachverhalte Ersatzlösungen aufzuzeigen, die den geforderten Anforderungen gleichwertig gerecht werden.