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Link zum Rechtstext

Ausführungsgesetz zum TierNebG - RLP

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - RLP

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004, ihre Aufgaben und die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung dieser Aufgaben.

Es legt zudem die Einzugsbreiche Einzugsbereiche eines Zweckverbands fest und regelt die Gebühren und Entgelte.

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