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Versammlungsstättenrichtlinie Hessen

Bezeichnung/

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Hessische Versammlungsstättenrichtlinie vom 3. Dezember 2015

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von>

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen,
->
  • Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
->
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
->
  • Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

Sie gilt nicht für ->

  • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
->
  • Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,
->
  • Ausstellungsräume in Museen,
->
  • Fliegende Bauten
.

Bezeichnung

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www
  • .
umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/he/vstv_ges.htm

Bezeichnung

Staatsanzeiger für das Land Hessen

URL-Adresse

http://www.staatsanzeiger-hessen.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[pdf]=StAnz-Hessen-Ausgabe-2015-53.pdf#page=7