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zum Rechtstext | Brandenburgisches Datenschutzgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Grundrecht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Es gilt unter anderem für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeitenDieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/679). Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Es gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (insbesondere Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes). Für Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft gilt es nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. |