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Link zum Rechtstext | Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung erklärt die Bezirksregierungen für grundsätzlich zuständig für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben die in Anlage 1 verzeichneten Rechtsvorschriften betreffend. |