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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen vom 21. Februar 1995 |
Link zum Rechtstext | Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht. |
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