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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992

Link zum RechtstextUVPG NW

Kerninhalte

Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (Kriterien dazu sind in Anlage 2 enthalten) vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist.