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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | KAG RP |
Kerninhalte | Dieses Gesetz ermächtigt die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften), kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben.
Es gilt auch für Abgaben, die von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine besonderen Bestimmungen treffen.
Es findet auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. |