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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über elektrische Anlagen nach dem Bundesberggesetz vom 23. Mai 2003

Link zum RechtstextElBergV SH

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen.

Sie findet keine Anwendung auf

  • elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
  • das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
  • elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
  • elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.