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Link zum Rechtstext

Eisenbahngesetz Hamburg

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landeseisenbahngesetz vom 4. November 1963

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt sowohl für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen (mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn) als auch für Anschlussbahnen.

Es enthält unter anderem Bestimmungen zur Verleihung, zur Entschädigungspflicht und zum Entschädigungsverfahren.

Für Anschlussbahnen normiert es zudem insbesondere die Verpflichtung zur Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters.