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Link zum Rechtstext

Niedersächsisches AusführungsG zum AbwasserabgabenG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 24. März 1989

Kerninhalte

Dieses Gesetz legt für Niedersachsen fest, dass die Abwasserschädlichkeit insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem geschätzten oder gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Ausnahmen sowie die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser.

Es bestimmt zudem den Veranlagungszeitraum und die Fälligkeit der Abgabe sowie die Wasserbehörde als zuständige Behörde für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes.

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