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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Hochziehbare Personenaufnahmemittel (Ausgabe Januar 2015) |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel, also Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden, wie beispielsweise Arbeitsbühnen, Arbeitskörbe, Arbeitssitze, Einfahrhosen und Personenförderkörbe sowie Siloeinfahreinrichtungen. Sie findet keine Anwendung auf - Anlagen, die der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) unterliegen,
- ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,
- Hubarbeitsbühnen nach DGUV Regel 100-500 (Kapitel 2.10),
- höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,
- Kranführeraufzüge,
- Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen, und
- Einrichtungen zur Patientenbetreuung.
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