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Link zum Rechtstext

Ausführungsgesetz

TierNebG M

Tierische Nebenprodukte-

V

Beseitigungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Ausführung des TierNebG - M-VTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und benennt als zuständige Behörden im Sinne von § 2 TierNebG das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei sowie die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Es regelt zudem die Kostentragungspflicht der Beseitigungspflichtigen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG bezeichneten Materials.

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