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titleBesondere Ausgleichsregelung

Um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandorts Deutschland zu sichern, wurden für stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, Sonderregelungen für die Beteiligung an den Förderkosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien normiert. Die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung, die für diese Unternehmen die zu zahlende EEG-Umlage begrenzt, ist im EEG 2012 in den §§ 40 ff. und im EEG 2014 in den §§ 63 ff. geregelt. Beiden Gesetzen nach sind grundsätzlich nur solche Unternehmen antragsberechtigt, die für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Stromverbrauch von mindestens einer Gigawattstunde nachweisen können.

Mit dem EEG 2014 hat sich nun der Kreis der Antragsberechtigten geändert: Während das EEG 2012 die Antragstellung auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschränkt, fallen dem EEG 2014 nach nur solche Unternehmen unter die Besondere Ausgleichsregelung, die gemäß den neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umwelt und Energie der Europäischen Kommission vom 09. April 2014 (EEAG: Environmental and Energy Aid Guidlines) als stromkosten- und handelsintensiv eingestuft werden. Eine abschließende Aufstellung der betroffenen Branchen ist in den Listen 1 und 2 der Anlage 4 des neuen EEG 2014 enthalten.

Unternehmen, die aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit künftig keinen Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung mehr stellen können, nach EEG 2012 aber begrenzungsfähig waren und für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen, können ihre Umlagepflicht vom BAFA – bei Antragstellung bis zum 30. September 2014 – auf 20 Prozent der EEG-Umlage begrenzen lassen.

Neu antragsberechtigt sind Unternehmen, die zu der Branche 3832 „Rückgewinnung sortierter Werkstoffe“ zählen (Nr. 219).

 

Soweit die Die EU-Kommission hatte im Dezember letzten Jahres die bisherige Rabattregelung für stromintensive Unternehmen in Deutschland als unzulässige Beihilfe infrage gestellt hat, wird derzeit geprüft, ob es sich bei den im Rahmen des EEG 2012 in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Rabatten um eine unzulässige Beihilfe handelt. Mit einer Entscheidung der EU-Kommission ist im Oktober dieses Jahres zu rechnen. Die Bundesregierung hat gegen das Beihilfeverfahren Klage beim EuGH eingereicht. Gegen das Beihilfeverfahren hatte die Bundesregierung Klage beim EuGH eingereicht, um die deutsche Industrie vor drohenden Nachforderungen der EEG-Umlage in Milliardenhöhe zu bewahren. Anfang Juli konnte nun eine Einigung erzielt werden, der zufolge stromintensive Unternehmen Nachzahlungen von lediglich 30 Millionen Euro für die Jahre 2013 und 2014 leisten müssen. Davon betroffen sind etwa 350 der über 2.000 Unternehmen, die bei der EEG-Umlage begünstigt waren. Zudem wurde sich darauf geeinigt, aus dem EU-Ausland importierten Strom nicht von der EEG-Umlage zu befreien.

Handlungsempfehlung

Richten Sie sich auf die neuen Regelungen, vor allem auf die stufenweise Direktvermarktung und die Eigenstrombelastung mit der EEG-Umlage ein. Prüfen Sie Ihre unternehmens- und abnahmestellenbezogene Branchenzugehörigkeit gemäß Listen 1 und 2, und stellen Sie fristgerecht die Sie betreffenden Anträge. Bereiten Sie sich darauf vor, dass die Fördersätze für neue EE-Anlagen auf zwölf Cent pro kWh reduziert werden und die Förderhöhe ab spätestens 2017 über Ausschreibungen bestimmt wird.

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