Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie z.B.: -> - die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf
Deponien -> - die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von
Deponien -> - die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
-> - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen
Bodensanierung -> - die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem
Zustand -> Brandschadensanierung -> - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln
stammen -> - Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen
Sie findet keine Anwendung unter anderem auf:> - die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren
> - die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
-> - Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen
-> - Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes
-> - Arbeiten zur Asbestsanierung
-> - Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen
-> - Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen
> - Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Bereichen mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
|