Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.
Hierzu gehören auch auch -> - eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
-> - die Beschäftigung auf Baustellen,
> - die Beschäftigung im Bereich des Musik und Unterhaltungssektors,
-> - kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
-> - der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B. ->
- beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,
-> - bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.
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