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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Benutzung von Gehörschutz (Ausgabe April 1998)

Link zum RechtstextBGR DGUV Regel 112-194

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören auch auch  ->

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes, 
->
  • die Beschäftigung auf Baustellen, 
>
  • die Beschäftigung im Bereich des Musik und Unterhaltungssektors, 
->
  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung, 
->
  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.


Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B.  ->

  • beim Einsatz von Hobbywerkzeugen, 
->
  • bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.