Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit findet Anwendung auf Magnesium, wenn> - beim Umgang (Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen,
-> - mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird
und -> - dieses geschmolzen oder gegossen wird.
Sie findet keine Anwendung -> - bei der Primärerzeugung von Magnesium,
-> - bei der Wiederaufarbeitung von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen in Recyclingbetrieben,
-> - bei der Herstellung von Magnesiumpulver,
-> - bei Zugabe von kompaktem Magnesium in Schmelzen anderer Metalle oder Legierungen, wenn die Endlegierung oder eine flüssige Zwischenstufe weniger als 80 % ihres Gewichtes Magnesium enthält,
-> - beim Umgang mit Magnesium im Labor und in Versuchseinrichtungen unter Aufsicht eines Aufsichtführenden.
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