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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Krane (Ausgabe Dezember 1974)

Link zum RechtstextBGV D6DGUV Vorschrift 52

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

Sie gilt nicht für für  1.

  • Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen, 
2.
  • Krane auf Seeschiffen, 
3.
  • Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.