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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Wärmekraftwerke und Heizwerke (Ausgabe April 1986)

Link zum RechtstextBGV C14DGUV Vorschrift 30

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben - ausgenommen Müllkraft- und Müllheizwerke.

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