Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
Sie gilt nicht für die Arbeit an an 1. - Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2. - Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
3. - Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. - Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
5. - Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist,
sowie 6. - Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
Sie gilt zudem nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. |