Link zum Rechtstext | Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 20. Februar 1997 |
Kerninhalte | (1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen. (2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Sie gilt unter anderem nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge sowie für persönliche Schutzausrüstungen, die 1.
(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge. (7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Bereitstellung auf dem Markt sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 44), dienen. |
Tags | 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 8. Verordnung zum ProdSG; Achte Verordnung zum ProdSG; 8. Produktsicherheitsverordnung; Achte Produktsicherheitsverordnung; Achte ProduktsicherheitsV; Achte ProduktsicherheitsVO |