Kerninhalte | (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt. (2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter, 1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind, 2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind, 3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden, 4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind, 5. die entweder a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden, 6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V) höchstens 10000 bar x l beträgt, 7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter -50°C liegt und 8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300°C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100°C liegt. (3) Diese Verordnung Sie gilt nicht für: 1. -> Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können; 2. -> Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind; 3. Feuerlöscher. -> Feuerlöscher. |