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PrüfSStBauVO RP

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007

Link zum RechtstextPrüfSStBauVO RP

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass Prüfsachverständige/r für Standsicherheit ist, wer in einer Liste eingetragen ist, die von dem bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gebildeten Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit (Fachausschuss) zu führen ist.

Sie legt weiter fest, dass Prüfsachverständige für Standsicherheit berechtigt sind, in der Fachrichtung, in der die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden darf, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen, und im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden sind.

URL-Adresse

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v60/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=CA8B43333F442994C112D4039FA2A735.jpe4?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-Pr%C3%BCfSachvVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

URL-Adresse

http://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/rp/svb_ges.htm