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GUV-V S 1 (alt)

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Schulen (Ausgabe Mai 2001)

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DGUV-Vorschrift 81

Kerninhalte

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemein bildender Schulen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind.\par \par

Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen und Einrichtungen von beruflichen Schulen.\par \par

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für\par ->

  • bauliche Anlagen und Einrichtungen von Schwimmbädern im Schulbereich,
\par ->
  • den bühnentechnischen Teil von Szenenflächen in der Schule.