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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einsatz von Schutznetzen (Ausgabe Juli 2000)

Link zum RechtstextBGR/GUV-R 179DGUV Regel 101-011

Kerninhalte

Diese Regeln finden Anwendung auf den Einsatz von Schutznetzen und Netzzubehör, die als Einrichtungen zum Auffangen von Personen verwendet werden.

Sie finden keine Anwendung für Netze in Seitenschutz und in Schutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten.

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