Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 |
Link zum Rechtstext | LBO Srl |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. An Sonderbauten (z.B. Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m2 Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude, oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten (§ 51 Nr. 22). |
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