Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 |
Link zum Rechtstext | BauO LSA |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden. An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation des oder der Brandschutzbeauftragten (§ 50 Nr. 22). |