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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Neufassung)

Link zum RechtstextVerordnung (EU) Nr. 10/2011
NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,  a.

  • die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
oder
  • oder 
b.
  • die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind,
oder
  • oder 
c.
  • bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.


Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und unter folgende Kategorien fallen:  a.

  • Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff
bestehen
  • bestehen 
b.
  • mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten
werden
  • werden 
c.
  • Materialien und Gegenstände gemäß Buchstabe a oder b, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung überzogen
sind
  • sind 
d.
  • Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungen in Kappen und Verschlüssen dienen und zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien
bilden
  • bilden 
e.
  • Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen


Sie gilt nicht für folgende Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und in anderen Einzelmaßnahmen geregelt werden sollen:  a. Ionenaustauscherharze
b. Gummi
c.

  • Ionenaustauscherharze 
  • Gummi 
  • Silikone


Diese Verordnung gilt unbeschadet der EU-Vorschriften oder nationalen Vorschriften über Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen.

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