Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Verpackungen beliebiger Art, -> in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und -> die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (Fertigpackungen), -> die dazu bestimmt sind, an Verbraucher abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Sie gilt nicht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden. | URL-Adresse | http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/ | URL-Adresse | http://www.umwelt-online.de/regelwerk/lebensmt/lebensmb.ges/lmkv_gs.htm |