Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit findet Anwendung auf Magnesium, wenn > beim Umgang (Be und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen, -> mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird und -> dieses geschmolzen oder gegossen wird.
Sie findet keine Anwendung -> bei der Primärerzeugung von Magnesium, -> bei der Wiederaufarbeitung von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen in Recyclingbetrieben, -> bei der Herstellung von Magnesiumpulver, -> bei Zugabe von kompaktem Magnesium in Schmelzen anderer Metalle oder Legierungen, wenn die Endlegierung oder eine flüssige Zwischenstufe weniger als 80 % ihres Gewichtes Magnesium enthält, -> beim Umgang mit Magnesium im Labor und in Versuchseinrichtungen unter Aufsicht eines Aufsichtführenden. |