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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landes-Imissionsschutzgesetz Berlin

Link zum RechtstextLImSchG Bln

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

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