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PSA-Verordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

Kerninhalte

Diese Verordnung enthält Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten, sowie Regelungen für den freien Verkehr von PSA in der Union. In Anhang I sind die Kategorien der Risiken festgelegt, vor denen PSA die Nutzer schützen sollen; in Anhang II werden die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen beschrieben.

Sie gilt nicht für PSA, die

  • speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurden,
  • für die Selbstverteidigung entworfen wurden - mit Ausnahme von PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt sind
  • für die private Verwendung als Schutz gegen Folgendes entworfen wurden:
    1. Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind
    2. Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung
  • ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, die den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten geltenden internationalen Verträgen unterliegen,
  • als Kopf, Gesichts- oder Augenschutz dienen, der von der Regelung Nr. 22 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist.
Links zur Rechtsänderung

Review vom 3. Juni 2020
Review vom 2. Juni 2020
Review vom 1. Juni 2020