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Link zum Rechtstext | Industriebaurichtlinie |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Richtlinie über den baulichen Brandschutz mit Industriebau vom 4. Februar 2015 |
Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten, i.e. Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, zu regeln, insbesondere an
Sie gilt nicht für Reinraumgebäude. Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren (z.B. überwiegend offene Industriebauten wie überdachte Freianlagen oder Freilager und Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden wie Einhausungen) können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind.
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