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Industriebaurichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Fassung Juli 2014Januar 2020)

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
  • die Brennbarkeit der Baustoffe,
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Sie gilt für Industriebauten, i.e. Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen – mit Ausnahme von Hochhäusern.

Sie gilt nicht für:

  • Reinraumgebäude,
  • energieerzeugende und -verteilende Betriebsgebäude,
  • mehrgeschossige Industriegebäude, die der Aufstellung von verfahrenstechnischen Produktionsanlagen mit brennbaren Stoffen in überwiegend geschlossenen Systemen dienen,
  • Sonderräume wie Silos, Schüttgutlager, Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lager – gut).

Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie

  • Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können,
  • Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausungen, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),

ist sie ebenfalls nicht anzuwenden.

Sie wurde als Anlage B der Liste der Technischen Baubestimmungen eingeführt.

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