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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gefährliche explosionsfähige

Atmosphäre

Gemische – Allgemeines

vom 15. März 2006

(Ausgabe Juli 2020)

Link zum RechtstextTRBS 2152/TRGS 720

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit gilt für die Beurteilung der Explosionsgefährdungen durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.Sie gilt nicht für eine Beurteilung der Maßnahmen zum Vermeiden von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen (erhöhter Druck, erhöhte Temperatur) oder mit anderem Reaktionspartner als Luft sowie Gefährdungen durch chemisch instabile StoffeTRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber
insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche
Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.