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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes vom 22. November 1990 |
Link zum Rechtstext | KrWaffKontrG |
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Kerninhalte | Dieses Gesetz definiert Kriegswaffen (Anlage Kriegswaffenliste) und enthält Genehmigungs-, Überwachungs- und Ausnahmevorschriften sowie besondere Vorschriften für Atomwaffen, für biologische und chemische Waffen, für Antipersonenminen und für Streumunition. |
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