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Bundeswasserstraßengesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007

Kerninhalte

Dieses Gesetz definiert Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen (Anlage 1), und Seewasserstraßen als Bundeswasserstraßen und verpflichtet den Bund zu ihrem Ausbau, Neubau und zu ihrer Verwaltung.

Es bestimmt die Zuständigkeiten die Angelegenheiten der Bundeswasserstraßen betreffend und überträgt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Verantwortung dafür, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 1. Juli 2020
Review vom 1. Juni 2020