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Link zum Rechtstext | Kommunale Zusammenarbeit |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt, dass Gemeinden und Landkreise zur kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände und gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten bilden sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen können, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Zur gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben können sie zudem gemeinsame Dienststellen bilden. |
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