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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden- im Entwurfvom 8. August 2020 |
Link zum Rechtstext | Gebäudeenergiegesetz (im ENTWURF) |
Kerninhalte Ein erster Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz wurde bereits im Januar 2017 von den federführenden Bundesministerien vorgelegt. Dieser sah vor, das Niedrigstenergiegebäude für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ungefähr auf dem Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 festzuschreiben. Der entsprechende Standard für private Neubauten sollte in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden. Dieser erste Entwurf (GEG 1.0) konnte jedoch – insbesondere aufgrund von Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Niedrigstenergiegebäudestandards – in der ablaufenden Legislaturperiode nicht umgesetzt werden. Im Koalitionsvertrag der aktuellen großen Koalition hat man sich zur Einführung des GEG bekannt, jedoch hinzugefügt: „Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort.“ Das bedeutet, dass es mit dem GEG 2.0 zu keinen Verschärfungen der bereits seit 01.01.2016 geltende Neubaustandard der EnEV kommen soll. | Nun liegt ein Entwurf der beiden federführenden Bundesministerien (BMWi und BMI) für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ mit Bearbeitungsstand 1. November 2018 vor. Die wichtigsten Neuerungen des GEG-Entwurfs werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Da es sich um einen Entwurf handelt und die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, kann es im Laufe des weiteren Prozesses noch zu Änderungen kommenZweck des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazubeitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 13. August 2020 |