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Link zum Rechtstext

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Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

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Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

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Nationale Zulassungen für Notfallsituationen

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Kerninhalte

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Review

In der nachfolgenden Tabelle listen wir die Änderungen der (nicht-)genehmigten Wirkstoffe ab dem 3. Quartal 2017 auf. Eine Übersicht der bisherigen Änderungen finden Sie hier.

Weitere Änderungen der Verordnung ab dem 2. Quartal 2018 finden Sie hier.

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Genehmigung 

Zulassung vom 31.03.2021 bis 31.03.2036

...

in Kraft zum 29.03.2021

gültig ab 1. April 2021

...

in Kraft zum 25.02.2021

gültig ab dem 1. März 2021.

...

in Kraft zum 24.02.2021

gültig ab dem 1. März 2021

...

in Kraft zum 05.01.2020

gültig ab 1. Februar 2021

...

in Kraft zum 05.01.2020

gültig ab 01.02.2021

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Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 4. Januar 2022.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 19. Oktober 2021.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden am 5. Oktober 2021.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 17. September 2021.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 23. September 2021.

...

GA4: 468-44-0
GA7: 510-75-8
GA4-A7-Mischung: 8030-53-3

...

Erneuerung der Genehmigung

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. Januar 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die beta-Cyfluthrin als Wirkstoff enthalten.

Etwaige Aufbrauchfristen enden spätestens am 20. Juli 2021.

...

Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4

CAS-Nr.
M.A3: 51598-10-2

M.A4:51596-11-3

...

Genehmigung nicht erneuert; Aufbrauchfrist endet am

  • 17. Oktober 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen
  • 17. Juli 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen 

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DVO 2019/1090

Berichtigung

...

Genehmigung bis 31. Juli 2034 erneuert

...

DVO 2019/706

Berichtigung 10.09.2019

...

CAS-Nr. 2764-72-9 (Ion),
85-00-7 (Dibromid) 

...

Genehmigung verlängert bis 30. Juni 2019

...

CAS-Nr.
M.A3: 51596-10-2
M.A4: 51596-11-3

...

Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018

...

Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018

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Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

 

 

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018

...

Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

...

Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm
QST 713, identisch mit Stamm AQ 713

...

Stamm: MA 342

...

DVO 2018/303

-> Berichtigung: Die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/303 der Kommission ist als null und nichtig anzusehen.

(ABl. EU L 61/5)

...

Sonderbestimmungen in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 23, Bifenthrin,geändert.

Falls erforderlich, ändern oder wiederrufen die Mitgliedstaaten geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bifenthrin als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 19. Juni 2018.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 19. Juni 2019 enden.

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114311-32-9

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Propoxycarbazon (Grundkörper)

Propoxycarbazon-Natrium (Variante)

CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)

CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)

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Handlungsempfehlung

Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.

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Link zum Rechtstext

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Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

...

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

...

Nationale Zulassungen für Notfallsituationen

...

Kerninhalte

...

Review

In der nachfolgenden Tabelle listen wir die Änderungen der (nicht-)genehmigten Wirkstoffe ab dem 3. Quartal 2017 auf. Eine Übersicht der bisherigen Änderungen finden Sie hier.

Weitere Änderungen der Verordnung ab dem 2. Quartal 2018 finden Sie hier.

...

Genehmigung 

Zulassung vom 31.03.2021 bis 31.03.2036

...

in Kraft zum 29.03.2021

gültig ab 1. April 2021

...

in Kraft zum 25.02.2021

gültig ab dem 1. März 2021.

...

in Kraft zum 24.02.2021

gültig ab dem 1. März 2021

...

in Kraft zum 05.01.2020

gültig ab 1. Februar 2021

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in Kraft zum 05.01.2020

gültig ab 01.02.2021

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Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 4. Januar 2022.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 19. Oktober 2021.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden am 5. Oktober 2021.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 17. September 2021.

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 23. September 2021.

...

GA4: 468-44-0
GA7: 510-75-8
GA4-A7-Mischung: 8030-53-3

...

Erneuerung der Genehmigung

...

Die Genehmigung wird nicht erneuert.

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. Januar 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die beta-Cyfluthrin als Wirkstoff enthalten.

Etwaige Aufbrauchfristen enden spätestens am 20. Juli 2021.

...

Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4

CAS-Nr.
M.A3: 51598-10-2

M.A4:51596-11-3

...

Genehmigung nicht erneuert; Aufbrauchfrist endet am

  • 17. Oktober 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen
  • 17. Juli 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen 

...

DVO 2019/1090

Berichtigung

...

Genehmigung bis 31. Juli 2034 erneuert

...

DVO 2019/706

Berichtigung 10.09.2019

...

CAS-Nr. 2764-72-9 (Ion),
85-00-7 (Dibromid) 

...

Genehmigung verlängert bis 30. Juni 2019

...

CAS-Nr.
M.A3: 51596-10-2
M.A4: 51596-11-3

...

Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018

...

Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018

...

Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

 

 

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018

...

Bedingungen für die Genehmigung geändert

Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

...

Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm
QST 713, identisch mit Stamm AQ 713

...

Stamm: MA 342

...

DVO 2018/303

-> Berichtigung: Die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/303 der Kommission ist als null und nichtig anzusehen.

(ABl. EU L 61/5)

...

Sonderbestimmungen in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 23, Bifenthrin,geändert.

Falls erforderlich, ändern oder wiederrufen die Mitgliedstaaten geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bifenthrin als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 19. Juni 2018.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 19. Juni 2019 enden.

...

114311-32-9

...

Propoxycarbazon (Grundkörper)

Propoxycarbazon-Natrium (Variante)

CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)

CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)

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99 Archiv
99 Archiv
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Link zum Rechtstext

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

NormhistorieABl. EU
Zusätzliche Informationen

Nationale Zulassungen für Notfallsituationen

Kerninhalte

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft.

Diese Verordnung enthält Bestimmungen sowohl über die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind oder aus denen diese bestehen, als auch über Zusatzstoffe und Beistoffe.

Ziel dieser Verordnung ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion.

Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. Dezember 2021
Review vom 01. September 2021
Review vom 01. Juni 2021 
Review vom 11. März 2021
Review vom 04. März 2021
Review vom 01. März 2021
Review vom 01. Dezember 2020 - Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740
Review vom 01. Dezember 2020 - Siehe aktuelle Quartalsübersicht
Review vom 01. September 2020
Review vom 02. August 2020
Review vom 01. August 2020

Review

In der nachfolgenden Tabelle listen wir die Änderungen der (nicht-)genehmigten Wirkstoffe ab dem 1. Quartal 2022 auf. Eine Übersicht der bisherigen Änderungen finden Sie hier.

WirkstoffCAS-Nr.Inkrafttreten/GültigkeitBemerkungQuelle
Purpureocillium lilacinum Stamm 251
01.03.2022Erneuerung der GenehmigungDVO (EU) 2022/19
Purpureocillium lilacinum Stamm PL11
25.01.2022Genehmigung als Wirkstoff mit geringem RisikoDVO (EU) 2022/4
Indoxacarb
19.12.2021Nichterneuerung der GenehmigungDVO (EU) 2021/2081 
Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin
16.12.2021Verlängerung der Laufzeit der GenehmigungDVO (EU) 2021/2068

Handlungsempfehlung

Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.

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