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Link zum Rechtstext
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Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext
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Nationale Zulassungen für Notfallsituationen
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Kerninhalte
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Review
In der nachfolgenden Tabelle listen wir die Änderungen der (nicht-)genehmigten Wirkstoffe ab dem 3. Quartal 2017 auf. Eine Übersicht der bisherigen Änderungen finden Sie hier.
Weitere Änderungen der Verordnung ab dem 2. Quartal 2018 finden Sie hier.
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Genehmigung
Zulassung vom 31.03.2021 bis 31.03.2036
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in Kraft zum 29.03.2021
gültig ab 1. April 2021
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in Kraft zum 25.02.2021
gültig ab dem 1. März 2021.
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in Kraft zum 24.02.2021
gültig ab dem 1. März 2021
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in Kraft zum 05.01.2020
gültig ab 1. Februar 2021
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in Kraft zum 05.01.2020
gültig ab 01.02.2021
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Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 4. Januar 2022.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 19. Oktober 2021.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden am 5. Oktober 2021.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 17. September 2021.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 23. September 2021.
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GA4: 468-44-0
GA7: 510-75-8
GA4-A7-Mischung: 8030-53-3
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Erneuerung der Genehmigung
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. Januar 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die beta-Cyfluthrin als Wirkstoff enthalten.
Etwaige Aufbrauchfristen enden spätestens am 20. Juli 2021.
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Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4
CAS-Nr.
M.A3: 51598-10-2
M.A4:51596-11-3
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Genehmigung nicht erneuert; Aufbrauchfrist endet am
- 17. Oktober 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen
- 17. Juli 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen
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Genehmigung bis 31. Juli 2034 erneuert
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CAS-Nr. 2764-72-9 (Ion),
85-00-7 (Dibromid)
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Genehmigung verlängert bis 30. Juni 2019
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CAS-Nr.
M.A3: 51596-10-2
M.A4: 51596-11-3
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.
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-> Berichtigung: Die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/303 der Kommission ist als null und nichtig anzusehen.
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Sonderbestimmungen in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 23, Bifenthrin,geändert.
Falls erforderlich, ändern oder wiederrufen die Mitgliedstaaten geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bifenthrin als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 19. Juni 2018.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 19. Juni 2019 enden.
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114311-32-9
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Propoxycarbazon (Grundkörper)
Propoxycarbazon-Natrium (Variante)
CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)
CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)
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Handlungsempfehlung
Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
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Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext
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Nationale Zulassungen für Notfallsituationen
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Kerninhalte
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Review
In der nachfolgenden Tabelle listen wir die Änderungen der (nicht-)genehmigten Wirkstoffe ab dem 3. Quartal 2017 auf. Eine Übersicht der bisherigen Änderungen finden Sie hier.
Weitere Änderungen der Verordnung ab dem 2. Quartal 2018 finden Sie hier.
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Genehmigung
Zulassung vom 31.03.2021 bis 31.03.2036
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in Kraft zum 29.03.2021
gültig ab 1. April 2021
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in Kraft zum 25.02.2021
gültig ab dem 1. März 2021.
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in Kraft zum 24.02.2021
gültig ab dem 1. März 2021
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in Kraft zum 05.01.2020
gültig ab 1. Februar 2021
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in Kraft zum 05.01.2020
gültig ab 01.02.2021
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Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 4. Januar 2022.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 19. Oktober 2021.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden am 5. Oktober 2021.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 17. September 2021.
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, enden spätestens am 23. September 2021.
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GA4: 468-44-0
GA7: 510-75-8
GA4-A7-Mischung: 8030-53-3
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Erneuerung der Genehmigung
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Die Genehmigung wird nicht erneuert.
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. Januar 2021 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die beta-Cyfluthrin als Wirkstoff enthalten.
Etwaige Aufbrauchfristen enden spätestens am 20. Juli 2021.
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Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4
CAS-Nr.
M.A3: 51598-10-2
M.A4:51596-11-3
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Genehmigung nicht erneuert; Aufbrauchfrist endet am
- 17. Oktober 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen
- 17. Juli 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen
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Genehmigung bis 31. Juli 2034 erneuert
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CAS-Nr. 2764-72-9 (Ion),
85-00-7 (Dibromid)
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Genehmigung verlängert bis 30. Juni 2019
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CAS-Nr.
M.A3: 51596-10-2
M.A4: 51596-11-3
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut ab 19. Dezember 2018
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Bedingungen für die Genehmigung geändert
Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.
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-> Berichtigung: Die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/303 der Kommission ist als null und nichtig anzusehen.
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Sonderbestimmungen in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 23, Bifenthrin,geändert.
Falls erforderlich, ändern oder wiederrufen die Mitgliedstaaten geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bifenthrin als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 19. Juni 2018.
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 19. Juni 2019 enden.
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114311-32-9
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Propoxycarbazon (Grundkörper)
Propoxycarbazon-Natrium (Variante)
CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)
CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)
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Insert excerpt | ||||||
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Link zum Rechtstext | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Normhistorie | ABl. EU |
Zusätzliche Informationen | |
Kerninhalte | Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Dezember 2021 Review vom 01. September 2021 Review vom 01. Juni 2021 Review vom 11. März 2021 Review vom 04. März 2021 Review vom 01. März 2021 Review vom 01. Dezember 2020 - Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 Review vom 01. Dezember 2020 - Siehe aktuelle Quartalsübersicht Review vom 01. September 2020 Review vom 02. August 2020 Review vom 01. August 2020 |
Review
In der nachfolgenden Tabelle listen wir die Änderungen der (nicht-)genehmigten Wirkstoffe ab dem 1. Quartal 2022 auf. Eine Übersicht der bisherigen Änderungen finden Sie hier.
Wirkstoff | CAS-Nr. | Inkrafttreten/Gültigkeit | Bemerkung | Quelle |
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Purpureocillium lilacinum Stamm 251 | 01.03.2022 | Erneuerung der Genehmigung | DVO (EU) 2022/19 | |
Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 | 25.01.2022 | Genehmigung als Wirkstoff mit geringem Risiko | DVO (EU) 2022/4 | |
Indoxacarb | 19.12.2021 | Nichterneuerung der Genehmigung | DVO (EU) 2021/2081 | |
Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin | 16.12.2021 | Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung | DVO (EU) 2021/2068 |
Handlungsempfehlung
Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
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