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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 |
Link zum Rechtstext | SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel |
Kerninhalte | Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Epidemie) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. Die Technische Regel beschreibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss. Die Ärztin oder der Arzt im Sinne des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV). |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Dezember 2021 |
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