Kerninhalte | Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Klimas durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche und risikoarme Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren.
Zur Erreichung dieses Gesetzesziels wird insbesondere angestrebt: - Nutzenergie wird mit einem möglichst geringen spezifischen Verbrauch an nicht erneuerbarer Energie oder durch erneuerbare Energie unter weitgehender Vermeidung von Emissionen erbracht.
- Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad.
- Anwendungstechniken, die bedarfs- und verbrauchsmindernd wirken, sind gegenüber solchen Techniken vorrangig einzusetzen, die einen im Vergleich höheren Einsatz von Primärenergie zur Folge haben. Dasselbe gilt für Maßnahmen zur Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung.
- Die Wärmeversorgung von Gebäuden und Anlagen soll vorrangig aus Kraft-Wärme-Kopplung, aus Abwärmenutzung oder aus erneuerbaren Energien erfolgen.
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