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SchRegO

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1994

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.

Tags

Hier werden Vorschriften zum Schiffsbauregister getroffen.