Kerninhalte | Diese Satzung bestimmt, dass die Gemeinde Großmehring zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag erhebt. Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn -> für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder -> sie auch aufgrund einer Sondervereinbarung an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. |