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| 99 Archiv |
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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend vom 12. April 1976 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, - in der Berufsausbildung,
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Es gilt nicht
- für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
- aus Gefälligkeit, - auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, - in Einrichtungen der Jugendhilfe, - in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, - für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Es ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. |
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