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Link zum Rechtstext

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Neuntes Buch – Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016

Kerninhalte

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch bestimmt, dass Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

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