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Link zum Rechtstext | Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 |
Kerninhalte | Diese Verordnung legt Messverfahren, Zielwerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen sowie Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe fest. Damit sollen die Luftschadstoffe Arsen, Blei, Kadmium, Nickel und Quecksilber, die zusammen mit anderen Stoffen hauptsächlich als Feinstaub auftreten und häufig aus Industrieanlagen stammen, sowie die wichtigsten Bestandteile von Abgasen des motorisierten Verkehrs, nämlich Benzol, Benzo(a)pyren, Kohlenmonoxid, Ozon, Stickstoffoxide, erfasst werden. |
Tags | 39. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neununddreißigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 39. BundesimmissionsschutzV; Neununddreißigste BundesimmissionsschutzV; 39. BundesimmissionsschutzVO; Neununddreißigste BundesimmissionsschutzVO |
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